In seiner Pressemitteilung vom 29. November 2022 weist das Bundesverwaltungsgericht auf sein Urteil vom selben Tag (Az. 8 CN 1.22) hin, in dem es entschieden hat, dass die Wählbarkeit von Personen mit Migrationshintergrund zu einem Integrationsbeirat nicht von einem gesichertem Aufenthaltsrecht abhängen darf. Die angegriffene Regelung benachteilige Personen mit Migrationshintergrund, die über kein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügen, und diene zwar einem verfassungsrechtlich legitimen Zweck, weil sie darauf ziele, eine kontinuierliche Mitwirkung der Gewählten im Beirat zu sichern, sei aber nicht geeignet, dieses Ziel zu verwirklichen, weil es keine Rückschlüsse auf die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts im Landkreis erlaube. Für die Aufenthaltsdauer wesentliche rechtliche Möglichkeiten zur Verlängerung und Verfestigung des Aufenthalts würden ausgeblendet, gleiches gelte für die tatsächlichen Umstände des Aufenthalts. So könne sich bei einer Duldung zu Ausbildungszwecken oder wegen eines langjährigen Kriegs oder Bürgerkriegs im Herkunftsstaat ebenfalls eine voraussichtlich längere Aufenthaltsdauer ergeben. Der Volltext des Urteils ist noch nicht verfügbar.
Schreibe einen Kommentar