Eine gerichtliche Eilentscheidung, die eine aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Dublin-Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge allein deshalb anordnet, weil eine Überstellung des Ausländers in den ersuchten Dublin-Staat aus praktischen Gründen unmöglich ist, ist nicht geeignet, die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO zu unterbrechen, sagt das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2023 (Az. 29 K 3075/23.A). Dafür, dass bei faktischer Unmöglichkeit der Überstellung die Überstellungsfrist nicht unterbrochen werde, spreche schon der Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO, wonach die Durchführung der Überstellung von zwei Voraussetzungen abhänge: Eine Überstellung dürfe nur erfolgen, wenn sie erstens praktisch möglich sei und zweitens die sechsmonatige Überstellungsfrist eingehalten werde. Da es sich hierbei um zwei isolierte Tatbestandsmerkmale handele, die kumulativ („und“) erfüllt sein müssten, um die Rechtsfolge eintreten zu lassen, schlössen sie sich wechselseitig aus. Die praktische Unmöglichkeit, eine Überstellung durchzuführen, könne daher kein Grund für eine Unterbrechung der Überstellungsfrist sein. Im Falle der praktischen Unmöglichkeit einer Überstellung sehe die Dublin-III-VO demzufolge auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (abgesehen von Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) keine rechtliche Möglichkeit vor, die Überstellungsfrist zu verlängern. Deswegen könne in diesen Konstellationen weder eine kraft nationalen Gesetzes noch eine durch gerichtliche Entscheidung angeordnete aufschiebende Wirkung die europarechtlich verankerte Überstellungsfrist unterbrechen. Vielmehr laufe in diesen Fällen die Überstellungsfrist ab der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat weiter.
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