Folgeanträge sind Asylanträge

Auch Folgeanträge gemäß § 71 AsylG sind Asylanträge im Sinne von § 60b Abs. 2 Satz 2 AufenthG, sagt das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in seinem Beschluss vom 22. Juni 2023 (Az. 2 M 57/23). Solange der den Folgeantrag ablehnende Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge noch nicht bestandkräftig geworden sei, seien deswegen die besonderen gesetzlichen Passbeschaffungspflichten des § 60b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht einschlägig.

Zwar bestehe nach Stellung eines Folgeantrags gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG regelmäßig kein Abschiebungsschutz mehr, sobald das Bundesamt mitgeteilt habe, dass die Voraussetzungen des § 51 VwVfG nicht vorliegen. Die Privilegierung des § 60b Abs. 2 Satz 2 AsylG sei jedoch nicht wegen des mit einem Asylantrag verbundenen Abschiebungsschutzes eingefügt worden, sondern weil einem Asylbewerber eine Kontaktaufnahme mit dem Herkunftsstaat in Form der durch § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgeschriebenen Handlungen bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens nicht zumutbar sei. Die Gefahr des Missbrauchs der Stellung eines Folgeantrags nach § 71 AsylG sei danach zwar nicht auszuschließen, rechtfertige aber keine den Wortlaut der Regelung missachtende Begrenzung der Privilegierung des § 60b Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf Erstanträge.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Neues Rechtsgutachten: Wie im Asylverfahren die Rechte geflüchteter Menschen mit Behinderungen zu wahren sind

    Dieser Beitrag ist im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht entstanden. UN-Sichtbar hat bereits mehrere Entscheidungen des UN-BRK-Fachausschusses als Kurzanalysen veröffentlicht. Handicap International e. V. – Crossroads (HI) hat am 17. September 2026 ein neues Rechtsgutachten veröffentlicht, das untersucht, wie Asylverfahren und Schutzentscheidungen im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ausgestaltet… Weiterlesen..

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871