Der Anspruch auf Gewährung vorübergehenden Schutzes nach Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 setzt nicht voraus, dass der Familienangehörige einer ukrainischen Staatsangehörigen, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatte, selbst infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte aus der Ukraine vertrieben wurde, sagt das Verwaltungsgericht Greifswald in seinem Urteil vom 1. August 2023 (Az. 2 A 404/23 HGW). Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung und habe zur Folge, dass das Bestehen einer ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft bereits in der Ukraine gerade nicht erforderlich sei.
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