Vielleicht noch eine Tatsachenrevision zu Italien

Mit Beschluss vom 27. September 2023 (Az. 24 B 22.30953) hat der Verwaltungsgerichtshof München die Tatsachenrevision zum Bundesverwaltungsgericht gemäß § 78 Abs. 8 AsylG in einem Verfahren zugelassen, das die Aufnahmesituation anerkannt Schutzberechtigter in Italien betrifft. Erst vor Kurzem war eine bereits beim BVerwG anhängige Tatsachenrevision zur selben Frage aus formalen Gründen gescheitert (siehe HRRF-Newsletter Nr. 115). Der VGH München geht in seinem Beschluss davon aus, dass anerkannt Schutzberechtigten in Italien zwar Obdachlosigkeit im Sinne einer dauerhaften Wohnungslosigkeit drohe, es ihnen aber dennoch möglich sei, einen Lebensstandard zu halten, der noch unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des Art. 4 GRCh liege. Der VGH weicht damit von der Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht Münster (Urteil vom 20. Juli 2021, Az. 11 A 1674/20.A) ab, liegt jedoch auf einer Linie mit dem Oberverwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 27. März 2023, Az. 13 A 10948/22.OVG).

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ISSN 2943-2871