In seinem lesenswerten Urteil vom 15. September 2023 (Az. 7 K 573/23) verpflichtet das Verwaltungsgericht Bremen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dazu, die Asylanträge der Klägerinnen vom 30. Mai 2016 (!) zu bescheiden. Das besondere Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Bescheidungsklage folge aus den unions- und bundesrechtlichen Vorgaben zur Struktur des Asylverfahrens mit der daraus folgenden hervorgehobenen Stellung des behördlichen Verfahrens, den daran anknüpfenden umfassenden Verfahrensgarantien für das behördliche Verfahren und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. In dem Verfahren hatte das Bundesamt die Asylanträge im Februar 2018 zunächst als unzulässig abgelehnt. Diese Entscheidung war im Mai 2022 rechtskräftig aufgehoben worden, das Verwaltungsgericht sieht keinen zureichenden Grund, warum seit dann keine Entscheidung in der Sache ergangen sei. Das Bundesamt sei zum Zeitpunkt der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung gehalten, das bereits über sechs Jahre andauernde Asylverfahren der Klägerinnen mit besonderem Nachdruck zu betreiben, der diesbezüglich vorgebrachte Erklärungsansatz einer steigenden Anzahl an Verfahren sei gänzlich vage geblieben. Außerdem bedürfe gemäß § 24 Abs. 4 AsylG bereits die Überschreitung einer Frist von sechs Monaten grundsätzlich einer besonderen Rechtfertigung.
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