Der Verwaltungsgerichtshof München korrigiert in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2023 (Az. 10 C 23.1793) das Verwaltungsgericht München wegen eines allzu konservativen Verständnisses von rechtlich schützenswerten Lebensgemeinschaften. In dem Verfahren ging es inhaltlich um den Anspruch eines drittstaatsangehörigen nichtehelichen Lebenspartners einer ukrainischen Staatsangehörigen auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Das Verwaltungsgericht sah keine Erfolgsaussichten für ein solches Ansinnen, weil nach Art. 2 Abs. 4 lit. a) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 unverheiratete Lebenspartner einer schutzberechtigten Person nur dann schutzberechtigt seien, sofern unverheiratete Paare nach den nationalen ausländerrechtlichen Rechtsvorschriften oder den „Gepflogenheiten“ des betreffenden Mitgliedstaats verheirateten Paaren gleichgestellt seien. Das deutsche Aufenthaltsrecht sehe aber einen Familiennachzug nur zu Ehepartnern und Lebenspartnern im Sinne des LPartG vor, Art. 6 GG schütze nur Ehe und Familie und eine Gleichstellung unverheiratet zusammenlebender Paare mit verheirateten Paaren finde nach dem deutschen Aufenthaltsrecht eben nicht statt. Der Verwaltungsgerichtshof fand das offenbar etwas undifferenziert und verwies auf den Beschluss des Bundesministeriums des Innern vom 14. März 2022. Wenn das Bundesinnenministerium darin den Kreis der begünstigten Angehörigen entsprechend der Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c) FreizügG/EU auf Lebensgefährten von ukrainischen Staatsangehörigen erstrecke, könne hierin eine „Gepflogenheit“ im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Buchst. a) Alt. 2 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 liegen, die auch Personen wie dem Kläger einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vermittele. Jedenfalls sei diese Frage bislang in der Rechtsprechung soweit ersichtlich ungeklärt und nicht ohne Weiteres anhand des Gesetzes zu beantworten, sodass die Erfolgsaussichten der Klage zumindest offen seien.
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