Ausschluss von internationalem Schutz bei Geheimdiensttätigkeit

Das Verwaltungsgericht Göttingen berichtet in einer Pressemitteilung vom 5. Dezember 2023 über sein Urteil vom 16. November 2023 (Az. 4 A 161/18), in dem es um den Asylantrag eines ehemaligen afghanischen Geheimdienstmitarbeiters ging. Allein die berufliche Tätigkeit des Klägers als Offiziers im afghanischen Geheimdienst in den Jahren 1984 bis 1992 reiche aus, so das Gericht, um die Ausschlussgründe vom internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 AsylG zu verwirklichen. Es seien vermutlich alle Unteroffiziere und Offiziere des afghanischen Geheimdienstes persönlich an Verhaftungen, Verhören, Folter und sogar der Hinrichtung von Verdächtigten beteiligt gewesen.

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ISSN 2943-2871