Das Verwaltungsgericht Sigmaringen geht in seinem Beschluss vom 13. November 2023 (Az. A 5 K 2470/23) davon aus, dass derzeit beträchtliche rechtliche Bedenken gegen Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestehen, und hat die aufschiebende Wirkung einer Klage angeordnet. Es spreche einiges dafür, dass die Dublin-Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO auf Deutschland übergegangen sei, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gebe, dass Asylverfahren und Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich brächten. Die klar und zahlreich dokumentierte Art und Weise des Umgangs von Kroatien mit Migranten außerhalb des Dublin-Rahmens könne durchaus von Relevanz auch für die Beurteilung sein, wie das Land seinen völkerrechtlichen Pflichten ansonsten nachkomme, und führe jedenfalls zu der Annahme, dass die den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zugrundeliegende Prämisse gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedsstaaten erschüttert sei. Bei einem Staat wie Kroatien, der bis in die jüngste Vergangenheit in derart massiver Weise gegen das Refoulement-Verbot verstoße, könne die (widerlegliche) Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EUV stehe, nicht mehr uneingeschränkt Geltung beanspruchen.
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