Auslegung einer Fiktionsbescheinigung nur anhand des erklärten Willens der Behörde

Hat eine Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ausgestellt, obwohl keine Fiktionswirkung kraft Gesetzes nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG besteht, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu ermitteln, ob die Ausländerbehörde eine Anordnung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG getroffen oder lediglich fehlerhaft die Fiktionswirkung kraft Gesetzes nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bescheinigt hat, meint das Oberverwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 23. November 2023 (Az. 6 Bs 111/23). Die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung allein sei dabei nur begrenzt aussagekräftig, da dies in den Fällen von § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG und § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG nach § 81 Abs. 5 AufenthG auf dem einheitlichen Vordruck nach § 58 Satz 1 Nr. 3 AufenthV i.V.m. Anlage D3 inhaltsgleich geschehe. Für die Auslegung maßgebend sei nach der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere, sondern der erklärte Wille der die Bescheinigung ausstellenden Ausländerbehörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte; Unklarheiten gingen hierbei zu Lasten der Verwaltung.

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ISSN 2943-2871