Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf das Untertauchen eines Schutzsuchenden nur annehmen, und das Asylverfahren wegen Nichtbetreiben des Verfahrens nur dann gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 2 AsylG einstellen, wenn es für eine solche Annahme eine Tatsachengrundlage gibt, meint das Verwaltungsgericht Weimar in seinem Beschluss vom 7. Dezember 2023 (Az. 4 E 1428/23 We). Lege die Mitteilung einer anderen Behörde ein Untertauchen nahe, ohne aber hinreichende Informationen über den tatsächlichen Sachverhalt zu enthalten, der Grundlage der Mitteilung sei, so gebiete nicht zuletzt der in § 24 Abs. 1 S. 1 VwVfG enthaltene Untersuchungsgrundsatz, dass das Bundesamt nur bei hinreichender Tatsachengrundlage von einer Unauffindbarkeit des Ausländers ausgehe. Im entschiedenen Verfahren beruhte die Feststellung, dass der Antragsteller als untergetaucht gelte, allein auf einer Mitteilung der zuständigen Ausländerbehörde, wobei die Ausländerakte nicht erkennen ließ, auf welcher Tatsachengrundlage die Mitteilung beruhte. Es sei darum offen geblieben, so das Verwaltungsgericht, ob der Antragsteller an seiner bis dato bekannten Wohnanschrift tatsächlich nicht mehr erreichbar sei, etwa weil Postsendungen nicht zugestellt werden konnten, oder ob er es lediglich versäumt habe, seine Aufenthaltsgestattung rechtzeitig verlängern zu lassen.
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