Mit der überaus reizvollen Frage des Zeitpunkts der wirksamen Bekanntgabe eines Aufenthaltstitels hatte sich das Verwaltungsgericht Sigmaringen in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2023 (Az. 1 K 2899/23) zu beschäftigen, in dem es um das Aufenthaltsrecht eines nigerianischen Staatsangehörigen ging, der sich bei Kriegsausbruch mit einem Studentenvisum in der Ukraine aufgehalten hatte und dann nach Deutschland geflohen war. Die zuständige Ausländerbehörde hatte für den Betroffenen einen elektronischen Aufenthaltstitel bei der Bundesdruckerei bestellt und ihn in einem automatisiert erstellten, individualisierten Informationsschreiben später darüber informiert, dass sein Aufenthaltstitel hergestellt und an die Behörde versandt worden sei. Noch etwas später, aber noch vor der Aushändigung des Aufenthaltstitels, änderte die Behörde nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihre Meinung. Sie argumentierte nun, dass für den Betroffenen eine sichere und dauerhafte Rückkehr nach Nigeria möglich sei und dass sie beabsichtige, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG abzulehnen.
Das ginge so nicht, meinte das Verwaltungsgericht, weil der Aufenthaltstitel dem Betroffenen bereits durch das Informationsschreiben bekanntgegeben worden und das Verwaltungsverfahren damit abgeschlossen sei. Für den objektiven Empfänger beinhalte das an den Betroffenen versandte Schreiben nämlich die Information, dass das mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels angestoßene Verwaltungsverfahren abgeschlossen und die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen positiv verlaufen seien, weil andernfalls die Herstellung des den Titel verkörpernden Dokuments nicht erfolgt wäre. Das Verwaltungsgericht setzt sich in seinem Beschluss ausführlich mit der erstaunlich vielfältigen Meinungslage zu der Frage auseinander, wann und unter welchen Umständen ein Aufenthaltstitel bereits vor der Aushändigung des eigentlich Aufenthaltsdokuments bekanntgegeben werden kann.
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