Prozesskostenhilfe in Visaverfahren nur ohne Mehrkosten

Gemäß § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt unter anderem im Wege der Prozesskostenhilfe nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ging in der Vergangenheit davon aus, dass diese Bestimmung in (gegen das Auswärtige Amt gerichteten) Visaverfahren nicht einschlägig ist, weil der Gerichtsbezirk wegen des Sitzes der Erlassbehörde stets Berlin ist und der Wohnort der Kläger nicht im Bundesgebiet liegt (siehe etwa den Beschluss vom 2. Mai 2012, Az. OVG 3 M 34.12). An dieser Rechtsprechung hält das Gericht nun nicht mehr fest, sondern wendet stattdessen § 121 Abs. 3 ZPO an. Darum, so das Gericht in seinem Beschluss vom 23. Januar 2024 (Az. 3 B 69/23), komme in einem auf Familiennachzug gerichteten Visumverfahren die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts nur in Betracht, wenn ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mittels Bild- und Tonübertragung nach § 102a VwGO zumutbar sei (also keine Mehrkosten durch Reisen entstünden). Das sei jedenfalls gegeben, wenn der Sachverhalt geklärt sei und es in erster Linie um Rechtsfragen gehe. Es sei dem beigeordneten Rechtsanwalt zumutbar, die erforderlichen technischen Voraussetzungen zur Durchführung einer Videokonferenz zu schaffen, zumal die erforderlichen Kommunikationsmittel jedenfalls seit der Corona-Pandemie zur üblichen Büroausstattung gehören dürften und ihre Anschaffung unter Berücksichtigung der ohnehin vorzuhaltenden technischen Infrastruktur sowie der einsparbaren Reisekosten ohne weiteres zumutbar sei.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871