Ein geduldeter Aufenthalt im Sinne von § 104c AufenthG liegt auch dann vor, wenn nur ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung besteht, meint das Verwaltungsgericht Würzburg in seinem Urteil vom 22. Januar 2024 (Az. W 7 K 23.140). Dies könne etwa der Fall sein, wenn das an sich erforderliche Nachholen des Visumverfahrens „im Idealfall“ acht Monate, oder aber auch „mehr als zwei Jahre“ dauern könnte, und der Betroffene als Vater deswegen die Geburt seines Kindes in Deutschland verpassen würde. Die Vaterschaft eines hier lebenden Ausländers für ein noch ungeborenes Kind stelle einen Umstand dar, der unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und der Pflicht des Staates, sich gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 GG schützend und fördernd vor das ungeborene Kind zu stellen, aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen im Sinne eines Abschiebungshindernisses entfalten könne. Dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Stichtagsregel des § 104c AufenthG dazu führe, dass die verfassungsrechtlich gebotene zeitliche Verzögerung des Visumverfahrens letztlich seine vollständige Entbehrlichkeit herbeiführe, sei als bewusste gesetzgeberische Entscheidung zu respektieren. Ergebnisse, die vom „Normalfall“ abweichen, seien sämtlichen Stichtagsregelungen inhärent und vom Gesetzgeber beabsichtigt.
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