Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bleibt in seinem Urteil vom 22. Februar 2024 (Az. 1a K 3331/23.A) bei seiner bereits im Dezember 2023 geäußerten Ansicht (siehe den Beschluss vom 29. Dezember 2023, Az. 1a L 1896/23.A), dass eine hypothetische Betrachtung der Situation von Schutzsuchenden in Italien im Ergebnis zur Annahme einer systemischen Schwachstelle im italienischen Asylsystem führen würde (siehe ausführlich HRRF-Newsletter Nr. 127), erläutert seine Annahmen nun aber ausführlicher. Außerdem schließt es sich nun dem OVG Münster an, dass bereits die bloße Aussetzung von Dublin-Überstellungen nach Italien zur Annahme einer systemischen Schwachstelle führe, ohne dass eine hypothetische Betrachtung der Situation von Schutzsuchenden erforderlich sein soll, und will Schutzsuchende auch weiterhin nicht auf die Möglichkeit (vorübergehender) Tätigkeit in der sogenannten „Schattenwirtschaft“ verweisen, weil bereits das der Europäischen Union innewohnende Prinzip gemeinsam geteilter Werte, nämlich konkret der Rechtsstaatlichkeit, es einem Mitgliedsstaat verbiete, Asylsuchende darauf zu verweisen, in einem anderen Mitgliedsstaat die dortige Rechtsordnung zu missachten.
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