Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bleibt für den Erlass einer Abschiebungsandrohung und eines Einreiseverbots auch noch nach der Rücknahme des Asylantrags zuständig, sagt das Oberverwaltungsgericht Greifswald in seinem Urteil vom 19. Februar 2024 (Az. 4 LB 179/23 OVG) und verweist dabei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2009 (Az. 10 C 27.08). Der Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG sei nicht auf Fälle beschränkt, in denen das Bundesamt über den Asylantrag in der Sache entschieden habe, sondern erfasse vielmehr auch die Fälle, in denen es einer Sachentscheidung wegen der Rücknahme des Antrags nicht mehr bedürfe.
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