Für im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellte Schutzsuchende besteht jedenfalls dann die Gefahr, einer Kettenabschiebung und damit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein, wenn die Schutzsuchenden zuvor über Bosnien-Herzegowina nach Kroatien eingereist sind, meint das Verwaltungsgericht Köln in seinem Beschluss vom 24. April 2024 (Az. 22 L 691/24.A). Das Verwaltungsgericht verweist zur Begründung seiner Ansicht im Wesentlichen auf das ausführlich begründete Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. Februar 2024 (Az. M 10 K 22.50479), in dem in einer Hauptsacheentscheidung ebenfalls systemische Mängel in Kroatien angenommen wurden.
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