GEAS-Reform 2024

Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) im Mai 2024 wird den Flüchtlingsschutz in Deutschland und Europa verändern, zumindest in unzähligen Details, vermutlich aber jedenfalls auf einer faktischen Ebene auch im Grundsätzlichen.

Die GEAS-Reform soll ab dem 12. Juni 2026 anwendbar sein, so dass es langsam an der Zeit ist, sich mit ihr zu beschäftigen. Dieser Artikel zählt alle europäischen und deutschen Rechtsgrundlagen auf, die mit der GEAS-Reform und ihrer Umsetzung zu tun haben. Aktuelle Nachrichten zur GEAS-Reform und erste Rechtsprechung gibt es hier bei HRRF in einzelnen Blog-Beiträgen, die auf einer separaten Themen-Seite gesammelt werden.

1. Beschlossene EU-Rechtsakte

Die folgenden EU-Rechtsakte sind bereits beschlossen und Teil der GEAS-Reform. Alle diese EU-Rechtsakte (mit Ausnahme der EUAA-Verordnung und der AMM-Durchführungsverordnung) gibt es auch als praktische gedruckte HRRF-Textausgabe zur GEAS-Reform 2024.

Was übrigens das Thema der „korrekten“ Bezeichnung dieser EU-Rechtsakte betrifft, da gibt es keine Einigkeit: Offiziell sind nur die langen Titel der Rechtsakte, während alle Kurztitel und Abkürzungen vermutlich für längere Zeit nicht sonderlich einheitlich verwendet werden dürften. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Entscheiderbrief 10/2025 erklärt, wie Kurztitel und Abkürzungen dort gehandhabt werden sollen.

2. Entwürfe für weitere EU-Rechtsakte

Nach der Reform ist vor der Reform: Die folgenden EU-Rechtsakte werden derzeit vorbereitet und werden die GEAS-Reform ergänzen, sofern sie denn verabschiedet werden, oder wurden bereits verabschiedet.

2.1. Aktuelle Entwürfe

2.2. Bereits verabschiedete Entwürfe

3. Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der neuen EU-Rechtsakte ist schwieriger zu ermitteln, als es auf den ersten Blick den Anschein hat. Das liegt daran, dass von den 27 EU-Mitgliedstaaten Dänemark und Irland Sonderrollen einnehmen und dass einige der Rechtsakte außerdem auch in den vier EFTA-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gelten werden. Im Einzelnen gilt Folgendes:

  • In den 25 EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark und Irland gelten alle Rechtsakte der GEAS-Reform.
  • Irland hat gemäß Protokoll 21 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäische Union ein Wahlrecht, ob es sich an der Umsetzung der Rechtsakte beteiligen will oder nicht. Bislang hat es für sechs Rechtsakte erklärt, sich beteiligen zu wollen, nämlich für die Qualifikationsverordnung, die Asylverfahrensverordnung, die AMM-Verordnung, die Eurodac-Verordnung, die Krisenverordnung und die Aufnahmerichtlinie, siehe die folgenden Beschlüsse der Europäischen Kommission vom 31. Juli 2024: Beschluss (EU) 2024/2087, Beschluss (EU) 2024/2088, Beschluss (EU) 2024/2089, Beschluss (EU) 2024/2092, Beschluss (EU) 2024/2099 sowie Beschluss (EU) 2024/2100.
  • Dänemark hat gemäß Protokoll 22 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäische Union ebenfalls ein Wahlrecht, ob es sich an der Umsetzung der Rechtsakte beteiligen will oder nicht, siehe die dänischen Parlamentsbeschlüsse B-207 (2023-24) vom 4. Juni 2024 sowie B-10 (2024-25) vom 7. November 2024. Es hat für fünf Rechtsakte erklärt, sich beteiligen zu wollen, nämlich für Teile der AMM-Verordnung (nämlich für die „Dublin-Teile“ III, V und VII der Verordnung, siehe Ziffer 1 des dänischen Parlamentsbeschlusses vom 4. Juni 2024) und der Krisen-Verordnung (nämlich für die Artikel 12 und 13 sowie Artikel 1 bis 6, soweit sie sich auf die Ausnahmen in den Artikeln 12 und 13 beziehen, siehe Ziffer 2 des dänischen Parlamentsbeschlusses vom 4. Juni 2024), für die Screeningverordnung, die Eurodac-Verordnung und die Grenzrückführungsverordnung.
  • Die vier EFTA-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz beteiligen sich auf Grundlage des jeweiligen Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens (Island, Norwegen, Schweiz) bzw. des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls (Liechtenstein) an der Umsetzung von Teilen der AMM-Verordnung und der Krisen-Verordnung sowie an der Umsetzung der Screeningverordnung, der Eurodac-Verordnung und der Grenzrückführungsverordnung. Ihre Rolle wird damit der Rolle Dänemarks entsprechen.

4. Zeitlicher Geltungsbereich

4.1. Beginn der Anwendbarkeit

Während die europäischen Rechtsakte (mit Ausnahme der EUAA-Verordnung, die bereits seit Ende Dezember 2023 gilt) durchgehend bereits am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft getreten sind, d.h. am 11. Juni 2024, beginnt ihre tatsächliche Geltung (die „zeitliche Anwendbarkeit“ der Rechtsakte, wenn man so will) erst später, nämlich im Allgemeinen am 12. Juni 2026. Soweit einzelne Rechtsakte der GEAS-Reform ursprünglich ein anderes Datum für den Beginn ihrer Geltung angaben, hat es sich dabei offenbar um Redaktionsversehen gehandelt und wurde dies mittlerweile berichtigt. Einzelne Rechtsakte (etwa die Resettlementverordnung) und einzelne Normen von Rechtsakten (siehe etwa Art. 85 Abs. 3 AMM-VO) sind bereits vor dem 12. Juni 2026 anwendbar, was aber keine praktischen Auswirkungen auf Asylverfahren hat.

4.2. Übergangsregelungen

Allerdings gibt es in den Rechtsakten der GEAS-Reform einige Übergangsregelungen, die vergleichsweise dunkel formuliert und nicht auf den ersten Blick verständlich sind und darum hier vorgestellt werden sollen: Es gibt eine Regel und drei Ausnahmen.

4.2.1. Regel: Sofortige Anwendung des neuen Rechts

Sofern im europäischen Recht keine Übergangsregelungen vorhanden sind, wird das neue Recht ab dem 12. Juni 2026 für alle dann laufenden Asylverfahren und unabhängig davon gelten, wann die Asylanträge gestellt wurden, um welche Art von Antrag bzw. Verfahren es sich handelt (Erstantrag, Folgeantrag, Zweitantrag, Widerrufsverfahren) und in welchem Stadium sich die Verfahren befinden (ob beim Bundesamt oder vor Gericht). Da es nur wenige Übergangsregelungen gibt (siehe unten), bedeutet dies unter anderem, dass ab dem 12. Juni unter anderem die folgenden Regelungen auf alle dann laufenden Verfahren anwendbar sind:

  • die meisten neuen Dublin-Regelungen aus der AMM-VO (z.B. zum Aufnahmeverfahren und zu Überstellungen);
  • das neue materielle Flüchtlingsrecht aus der Qualifikationsverordnung;
  • die ggf. unmittelbar anwendbaren Regelungen der neuen Aufnahmerichtlinie.

4.2.2. Erste Ausnahme: Asylverfahrensrecht

Die erste Ausnahme ist in Art. 79 Abs. 3 der AVV-Verordnung geregelt, wonach die neuen Verfahrensregelungen nur auf solche Asyl- und Widerrufsverfahren Anwendung finden, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht (Art. 28 AVV-VO) bzw. eingeleitet (Art. 66 Abs. 1 AVV-VO) wurden, während für alle an diesem Tag bereits laufende Verfahren die EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32 bzw. ihre jeweilige nationale Umsetzung weiter angewendet werden soll. Daran ändert übrigens auch § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG (Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) nichts, weil zur Rechtslage ja auch die Übergangsregelungen gehören (vom Anwendungsvorrang des europäischen Rechts einmal ganz abgesehen).

4.2.3. Zweite Ausnahme: Verfahrensregeln der Qualifikationsverordnung

§ 87e Abs. 2 AsylG in der durch das GEAS-Anpassungsgesetz geänderten Fassung lautet:

(2) In Übereinstimmung mit den Artikeln 1 und 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 findet die Verordnung (EU) 2024/1347 für die Prüfung nach diesem Gesetz Anwendung in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Hinsichtlich der Überprüfung des Entzuges des internationalen Schutzes gilt dies für alle Entzugsverfahren, die ab dem 12. Juni 2026 begonnen werden.

Die neue Qualifikationsverordnung (VO 2024/1347) soll also nur gelten, wenn auch die neue Asylverfahrensverordnung (VO 2024/1348) gilt, d.h. für ab dem 12. Juni 2026 gestellte Asylanträge, und das, obwohl die Qualifikationsverordnung gerade keine Übergangsregelung enthält, somit auch auf bereits vor dem 12 Juni 2026 gestellte Asylanträge anwendbar sein muss? Der Wortlaut von § 87e Abs. 2 AsylG ist missverständlich formuliert, was in der Tat zu diesem Schluss verleitet (etwa hier auf S. 6).

So eine Regelungsintention des Gesetzgebers wäre aber offensichtlich europarechtswidrig. Tatsächlich dürfte es eine banalere Erklärung geben, weil sich der Gesetzgeber nur (sehr) ungeschickt ausdrückt hat. Er hat seine Regelung so begründet (siehe den Regierungsentwurf in BT-Drs. 21/1848 v. 29. September 2025, S. 126):

Dies [der Bedarf für eine Übergangsregelung] gilt auch für die im Rahmen des Asylverfahrens anzuwendenden Regelungen der Verordnung (EU) 2024/1347.

Mit der Formulierung „die im Rahmen des Asylverfahrens anzuwendenden Regelungen“ in der Begründung des Gesetzentwurfs sind vermutlich ebenso wie mit der Formulierung „für die Prüfung nach diesem Gesetz“ im eigentlichen Text von § 87e Abs. 2 AsylG die (wenigen) verfahrensrechtlichen Regelungen der Qualifikationsverordnung 2024/1347 gemeint, etwa deren Art. 4 Abs. 3 zur behördlichen Prüfung oder Art. 14 Abs. 4 zur Widerrufsprüfung: Diese Regelungen sollen nur anwendbar sein, wenn auch die Asylverfahrensverordnung anwendbar ist. Das ist vermutlich sachgemäß und wird von anderen Mitgliedstaaten genauso gehandhabt, etwa in Österreich, wo der Gesetzgeber in § 75 Abs. 32 AsylG-E (dort S. 17) folgende Übergangsregelung vorsieht:

Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist [..] sind [..] nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes [..] mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass [..] die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten [..]

Die Regelungslogik ist umgekehrt, führt aber zum selben Ergebnis: Es gilt das alte nationale Verfahrensrecht, aber mangels Übergangsregelung bereits das neue materielle Recht der Qualifikationsverordnung (hier Statusverordnung genannt). Inhaltlich kann man diese Ausnahme vermutlich aus den ausdrücklichen Bezugnahmen der Qualifikationsverordnung auf die Asylverfahrensverordnung ableiten, die sich in ihren Art. 4 Abs. 3, Art. 14 Abs. 4, Art. 19 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 1 finden: Wenn die Asylverfahrensverordnung wegen ihres Art. 79 Abs. 3 nicht anwendbar ist (siehe oben), dann laufen die Bezugnahmen in der Qualifikationsverordnung ins Leere und sind ebenso unanwendbar.

4.2.4. Dritte Ausnahme: Dublin-Zuständigkeitsbestimmungsverfahren

Die dritte Ausnahme findet sich in Art. 84 Abs. 2 der AMM-Verordnung, wonach die „Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats“ nach den „Kriterien der Dublin-III-Verordnung“ erfolgt, wenn der Asylantrag vor dem 12. Juni 2026 registriert (zu diesem Begriff siehe Art. 27 AVV-VO) wird. Im Rahmen des nach wie vor einmalig durchgeführten (siehe Art. 38 Abs. 1 AMM-VO) Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens sollen also (nur) die Kriterien der Dublin-III-Verordnung angewendet werden (d.h. die Artt. 7-17 Dublin-III-VO) und nicht die Kriterien der AMM-Verordnung (d.h. die Artt. 24-35 AMM-VO). Die Anwendung der alten statt der neuen Zuständigkeitskriterien kann zu einer abweichenden Zuständigkeit führen, z.B. wenn ein Antragsteller Familienangehörige hat, die legal in einem EU-Mitgliedstaat leben, aber nicht als international Schutzberechtigte (vergleiche Art. 9 Dublin-III-VO mit Art. 26 Abs. 1 AMM-VO).

Vermutlich wird man Art. 84 Abs. 2 AMM-VO so auslegen müssen, dass er nicht nur für die Kriterien der Zuständigkeit gilt, sondern auch für das Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung, d.h. die Artt. 16-23, 38 AMM-VO. Das kann man wohl schon aus dem Wortlaut des zentralen Art. 38 Abs. 1 AMM-VO ableiten, wo von einem „Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348“ die Rede ist, d.h. von der neuen Asylverfahrensverordnung. Diese Erweiterung des Anwendungsbereichs der Übergangsregelung der AMM-Verordnung im Einklang mit Bezugnahmen auf die Asylverfahrensverordnung (nämlich in Art. 38 Abs. 1 AMM-VO) entspricht methodisch dem Ansatz, der auch für den Anwendungsbereich der Übergangsregelung der Asylverfahrensverordnung gewählt wurde (siehe oben).

Für alle anderen Aspekte von Dublin-Verfahren, d.h. für Aufnahme- und Überstellungsverfahren (Artt. 36-37, 39-50 AMM-VO) ist die Übergangsregelung jedoch nicht einschlägig, so dass dafür ab dem 12. Juni 2026 nur noch das neue Recht der AMM-Verordnung gilt und nicht mehr die Dublin-III-Verordnung.

5. Umsetzung der GEAS-Reform in der EU

Die Europäische Kommission hat einen gemeinsamen Durchführungsplan für die GEAS-Reform vorbereitet:

Im November 2025 hat die Europäische Kommission den ersten jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsbericht gemäß Art. 9 AMM-VO verabschiedet:

Der in Art. 57 Abs. 1 AMM-VO vorgesehene Durchführungsrechtsakt des Rates zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools wurde für das Jahr 2026 am 19. Dezember 2025 verabschiedet:

Am 29. Januar 2026 hat die Europäische Kommission die erste „fünfjährige Europäische Strategie für Asyl- und Migrationsmanagement“ vorgestellt (COM (2026) 45 fin.), die auf Grundlage von Art. 8 AMM-Verordnung erarbeitet wurde, eine Pressemitteilung der Kommission gibt es dazu auch.

6. Umsetzung der GEAS-Reform in Deutschland

Obwohl die meisten EU-Rechtsakte der GEAS-Reform in Form europäischer Verordnungen verabschiedet wurden, die in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sind und keiner nationalen Umsetzung bedürfen, ist natürlich dennoch eine Art von Umsetzung erforderlich, und sei es nur, um die europäischen Regelungen mit den nationalen Behördenstrukturen in Übereinstimmung zu bringen.

Die Umsetzung der GEAS-Reform in zwei getrennten Gesetzgebungsvorhaben hat ihre Ursache übrigens darin, dass die in den Gesetzgebungsvorhaben vorgeschlagenen Änderungen im Bundesrat überwiegend nicht zustimmungsbedürftig sind (GEAS-Anpassungsgesetz), teilweise aber eben schon (GEAS-Anpassungsfolgegesetz), und die Bundesregierung die Mitwirkung (und das Veto-Recht) des Bundesrats offensichtlich auf ein Minimum beschränken wollte.

Sobald die beiden deutschen Umsetzungsgesetze verabschiedet sind und verkündet wurden, was vermutlich im November 2025 April 2026 passieren wird, wird es die HRRF-Textausgabe Deutsches Migrationsrecht wieder als gedruckte Ausgabe geben, aktualisiert und mit allen Änderungen, die sich aus der GEAS-Reform ergeben. Wie das genau aussehen wird, habe ich in einem Blog-Beitrag aufgeschrieben.

ISSN 2943-2871