Abschiebungshaft ist rechtswidrig, wenn der Inhaftierte dabei einem Zwang ausgesetzt ist, der nicht auf das zur Gewährleistung eines wirksamen Rückkehrverfahrens unbedingt erforderliche Maß beschränkt ist, sagt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 26. März 2024 (Az. III ZB 85/22). In dem Verfahren ging es um die Haftbedingungen in der Abschiebungshaftanstalt Hof (Bayern), die der BGH als nicht in Einklang mit den Vorgaben der EU-Rückführungsrichtlinie und des europarechtskonform auszulegenden § 62a AufenthG betrachtete, nämlich um Besuchszeiten von vier Stunden im Monat und um tägliche Einschlusszeiten von 19:00 Uhr bis 9:00 Uhr. Sei wie im entschiedenen Verfahren absehbar, dass ein Betroffener wegen struktureller Defizite beim Haftvollzug unter Verstoß gegen § 62a AufenthG in Verbindung mit der EU-Rückführungsrichtlinie inhaftiert werde, müsse der Haftrichter den Haftantrag ablehnen, so der BGH.
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