In seinem Urteil vom 13. Juni 2024 (Rs. C-563/22) klärt der Europäische Gerichtshof zwei Dinge: Zum einen, dass bei der Prüfung der Begründetheit eines Folgeantrags nicht nur neue Umstände zu berücksichtigen sind, sondern auch bereits in einem früheren Asylverfahren vorgebrachte Umstände, wenn nur die Zulässigkeit des Folgeantrags festgestellt wurde. Zum anderen, dass ein von der UNRWA betreuter Flüchtling Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes in der EU hat, wenn die UNRWA aus „irgendeinem Grund“ nicht länger in der Lage ist, diesem Flüchtling am Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts, etwa im Gazastreifen, gemäß ihrem Auftrag menschenwürdige Lebensbedingungen zu gewährleisten. Der Flüchtling muss nicht nachweisen können, dass er spezifisch betroffen ist, sondern nur, dass er überhaupt betroffen ist, nämlich dass er sich im Falle einer Rückkehr in einer „sehr unsicheren persönlichen Lage“ befinden würde. Die EuGH-üblichen Schachtelsätze im Tenor des Urteils sind in der deutschen Sprachfassung etwas sehr unübersichtlich geraten; die Definition, wann die UNRWA „nicht länger“ in der Lage ist, Schutz zu gewähren, ist kaum verständlich („auf den Zeitpunkt [..] auf den Zeitpunkt“), die englische Sprachfassung immerhin etwas klarer formuliert („at the time from [..] to that [time]“).
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