„Starke“ Bindungswirkung von Schutzgewährung in einem anderen EU-Staat

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 18. Juni 2024 (Rs. C‑352/22) festgestellt, dass der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten im europäischen Asylrecht die Auslieferung eines in einem Mitgliedstaat anerkannten Flüchtlings in seinen Herkunftsstaat durch einen anderen Mitgliedstaat verbietet, solange nicht der Mitgliedstaat, der die Flüchtlingsanerkennung ausgesprochen hat, diese zuerst wieder aberkannt hat. In dem Verfahren hatte ein Flüchtling aus der Türkei zunächst in Italien Flüchtlingsschutz erhalten und war später nach Deutschland gezogen, wo er aufgrund eines Auslieferungsersuchens der Türkei in Haft genommen wurde. Das zuständige Oberlandesgericht Hamm wollte keine gegen eine Auslieferung sprechende Umstände erkannt haben, sah sich jedoch durch den ebenfalls in dem Verfahren ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2022 (Az. 2 BvR 2069/21) zu einem Vorabentscheidungsersuchen vor dem EuGH genötigt.

Diese Entscheidung hat viel Potential: Wenn eine in einem EU-Staat erfolgte Flüchtlingsanerkennung bis zu ihrer späteren Aberkennung durch denselben EU-Staat schon eine Auslieferung in den Herkunftsstaat durch einen anderen EU-Staat verbietet, dann muss das für eine bloße Abschiebung in den Herkunftsstaat erst recht gelten, und für subsidiären Schutz ebenso wie für eine Flüchtlingsanerkennung. Vor diesem Hintergrund dürfte die deutsche Debatte (siehe etwa instruktiv das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. März 2023, Az. RO 13 K 22.31542), ob das aus § 60 Abs. 1 S. 2 AufenthG folgende Abschiebungsverbot bei ausländischer Ankerkennung als Flüchtling nur solange gilt, wie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach erneuter Asylantragstellung in Deutschland nicht eine eigene inhaltliche Prüfung des Schutzbegehrens durchgeführt hat, streng genommen gegenstandslos geworden sein. Stattdessen müsste die Schutzgewährung durch einen anderen EU-Staat immer respektiert werden und dürfte an sich auch nie eine Abschiebungsandrohung für den Herkunftsstaat erlassen werden. In der Sache wäre das mit Bezug auf Rückführungen in den Herkunftsstaat, sei es im Rahmen einer Auslieferung oder im Rahmen einer Abschiebung, so etwas wie eine „starke“ Bindungswirkung einer ausländischen Schutzgewährung, die nur durch denjenigen EU-Staat beendet werden kann, der den Schutz ursprünglich gewährt hat.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Neue EU-Rückführungsverordnung: Was man wissen muss

    Die neue EU-Rückführungsverordnung setzt gewissermaßen einen Schlussstein unter die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, die 2024 mit der Verabschiedung des GEAS-Reformpakets ihren Höhepunkt erreicht hat. Wenngleich die Rückführungsverordnung formal nicht Bestandteil gerade des Gemeinsamen Asylsystems ist, sondern allgemeiner zum Europäischen Migrationsrecht zu zählen ist, bestehen zahlreiche Verbindungen zwischen den beiden Regelungsbereichen. Diese Einführung ist der… Weiterlesen..

  • Serbien: Unzulässige Haft und Zurückschiebung von Asylsuchenden an der Grenze

    In dem Fall von zwei afghanischen Beschwerdeführenden, die Anfang 2017 nach Grenzübertritt in Serbien inhaftiert und ohne individuelle Prüfung ihrer Asylanträge nach Bulgarien zurückgeschoben wurden, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 3. Februar 2026 (Az. 57175/17), O.H. u.a. gg. Serbien eine Verletzung des Zurückweisungsverbots nach Art. 3 EMRK, des Rechts… Weiterlesen..

  • Aktuelle Gesetzgebung im Herbst 2026

    Herbstzeit ist Erntezeit, und das gilt auch für die Tätigkeit des Gesetzgebers. Was liegt näher als ein kurzer Überblick über neue gesetzliche Regelungen aus Europa und Deutschland im Migrations- und Flüchtlingsrecht. Europa Der wohl endgültige deutschsprachige Entwurfstext der neuen EU-Rückführungsverordnung wurde am 16. September 2026 in einem EU-Ratsdokument veröffentlicht. Der EU-Ministerrat wurde gebeten, die Verordnung… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871