Enge Auslegung der „erheblichen Wahrscheinlichkeit“

Seit dem Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes soll nach Stellung eines Folgeantrags ein neues Asylverfahren gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG u.a. nur noch dann durchgeführt werden, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit „erheblicher Wahrscheinlichkeit“ zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Dieser Begriff müsse eng ausgelegt werden, meint das Verwaltungsgericht München in seinem Beschluss vom 12. Juni 2024 (Az. M 13 E 24.30922). Die Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig und damit die Nichtdurchführung eines neuen Asylverfahrens stelle nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nämlich eine Ausnahme von der Pflicht der Mitgliedstaaten dar, einen Antrag in der Sache zu prüfen, weshalb die Gründe, aus denen ein Antrag als unzulässig abgelehnt werden könne, eng auszulegen seien. Dies ergebe sich ebenso aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach ein Folgeantrag nur dann als unzulässig abgelehnt werden dürfe, wenn die neuen Tatsachen „von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet“ seien, um zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu führen. Ein neues Element bzw. eine neue Erkenntnis trage darum bereits dann mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung bei, wenn das neue Element bzw. die neue Erkenntnis lediglich „möglicherweise“ entscheidungserheblich sei.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871