Ausländerbehörde muss wirklichen Willen erforschen

Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, in dem als Aufenthaltszweck „Tourismus“ angegeben ist, kann auch als Antrag auf Gewährung eines humanitären Aufenthaltsrechts zu verstehen sein, meint das Oberverwaltungsgericht Bautzen in seinem Beschluss vom 11. Juni 2024 (Az. 3 D 11/24). Wenn eine Ausländerin ohne weitere Eingrenzung einen Lebenssachverhalt darlege, der einem oder mehreren der in den Abschnitten 3 bis 7 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes genannten Aufenthaltszwecken zuzuordnen sei, so sei ihr Antrag nach jeder bei Würdigung des vorgetragenen Lebenssachverhalts in Betracht kommenden Vorschrift des betreffenden Abschnitts zu prüfen. Dies gelte umso mehr, wenn sich die Ausländerin bereits seit mehr als zwanzig Jahren in Deutschland aufhalte und der angegebene Aufenthaltszweck offensichtlich nicht ihrem wirklichen Willen entspreche.

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ISSN 2943-2871