Das Tatbestandsmerkmal des „mutwilligen“ Vernichtens oder Beseitigens in § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG verlangt neben dem aktiven Tun, dass der entsprechende Akt mutwillig erfolgte, was die Absicht voraussetzt, durch die entsprechende Handlung die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit zu verhindern, meint das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluss vom 26. Juli 2024 (Az. 4 L 326/24 A). Der Offensichtlichkeitsausspruch sei nach neuer Rechtslage daher nur dann gerechtfertigt, wenn der Schutzsuchende durch die Vernichtung oder Beseitigung eines Identitäts- oder Reisedokuments über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuschen wolle. Einem minderjährigen Kind könne ein mutwilliges Vernichten von Identitäts- oder Reisedokumenten durch seine sorgeberechtigten Eltern nicht zugerechnet werden, weil das mit dem sofortigen Verlust des (vorläufigen) Bleiberechts verbundene Offensichtlichkeitsverdikt nach § 30 AsylG nur bei einer groben persönlichen Pflichtwidrigkeit des Schutzsuchenden in Betracht komme; die sonst im Verfahrensrecht vorgesehene Zurechnung von Vertreterverschulden scheide hier aus.
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