Beim Chancen-Aufenthalt keine Positivprognose erforderlich

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hält in seinem Beschluss vom 2. August 2024 (Az. 12 S 1610/23) die Annahme für unzutreffend, dass ein Chancen-Aufenthalt gemäß § 104c AufenthG die Positivprognose für eine Integration in den Arbeitsmarkt voraussetzt. Die eine solche Annahme vertretende Behörde gehe insoweit von dem nicht zutreffenden Ansatz aus, dass positiv festgestellt werden müsse, dass die Titelerteilung zur Integration und zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 25b AufenthG führen werde. Hingegen sei im Rahmen der Prüfung allein die Frage nach einer Negativprognose zu beantworten, weil eine andere Sichtweise dem Vertrauensvorschuss nicht gerecht werden würde, den der Gesetzgeber mit § 104c AufenthG pauschal gewährt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat außerdem entscheiden, dass das für die Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts gemäß § 104c AufenthG erforderliche Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zwar aktiv abgegeben werden muss und nicht ein lediglich formales Bekenntnis sein darf, dass aber im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ein solches formales Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung regelmäßig ausreicht. Es spreche vieles dafür, dass die Norm so konzipiert sei, dass die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen für die Ausländerbehörden auch im Rahmen einer Massenverwaltung handhabbar bleiben solle und dass eine Überprüfung eines formal abgegebenen Bekenntnisses nur dann für notwendig erachtet werde, wenn es Anhaltspunkte dafür gebe, dass das Bekenntnis nicht von den Überzeugungen der Person getragen werde.

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ISSN 2943-2871