Familienflüchtlingsschutz nur bei nationaler Flüchtlingsanerkennung des Stammberechtigten

Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 AsylG gibt es nur für Familienangehörige eines Stammberechtigten, der gerade in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden ist, meint das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Urteil vom 10. September 2024 (Az. 14 A 3506/19.A), dessen Volltext noch nicht vorliegt, über das es aber in einer Pressemitteilung berichtet. Dieses Ergebnis ergebe sich unter anderem aus der Systematik von § 26 AsylG, aus Regelungen des Aufenthaltsgesetzes und daraus, dass es sich bei der Vorschrift um eine nationale Sonderregelung handele. Grundsätzlich sollten Personen, denen ein anderer Staat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe (im entschiedenen Verfahren war das Bulgarien), in diesen anderen Staat zurückkehren, der dann auch für den Familiennachzug verantwortlich sei. Gehe ausnahmsweise einmal wie hier die Verantwortung für den Flüchtling auf die Bundesrepublik Deutschland über, so richte sich der Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz und erfordere nicht die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz. Das OVG Münster hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Menschenrechtskommissar des Europarats warnt vor menschenrechtlichen Risiken geplanter „Return Hubs“

    Dieser Beitrag wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Gianna Wollmann erarbeitet und von Katharina Stübinger redigiert. Bereits im Juni 2026 wurde hier über die Kritik unabhängiger Menschenrechtsexpert*innen an der geplanten EU-Rückführungsverordnung berichtet.[1] Nun hat sich auch der Menschenrechtskommissar des Europarats, Michael O’Flaherty, zu den geplanten „Return Hubs“… Weiterlesen..

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871