Ein Herkunftsstaat darf nur dann als sicherer Herkunftsstaat im Sinne von Art. 37 der EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU angesehen werden, wenn sein gesamtes Hoheitsgebiet die in Anhang I zur Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Oktober 2024 (Rs. C-406/22). Außerdem müsse in einem gerichtlichen Verfahren von Amts wegen geprüft werden, ob diese Voraussetzungen vorlägen, und nicht nur dann, wenn ein möglicher Verstoß ausdrücklich geltend gemacht werde.
In dem Verfahren ging es um die Republik Moldau, deren abtrünniger Landesteil Transnistrien in Verbindung mit diesem Urteil vermutlich dazu führen wird, dass Moldau insgesamt nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat betrachtet werden darf, weil Anlage I zur Richtlinie unter anderem das Bestehen eines demokratischen Systems, die Achtung der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit voraussetzt, was für Transnistrien zweifelhaft erscheint. Ähnliches gilt wohl für Georgien und seine zwei abtrünnigen Landesteile Abchasien und Südossetien. Die auf § 29a AsylG beruhene Anlage II zum deutschen Asylgesetz führt derzeit noch sowohl Moldau als auch Georgien als sichere Herkunftsstaaten auf, was nun überholt ist.
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