Zugang zum Asylverfahren trotz sicheren Drittstaats

Ein EU-Staat darf einen Drittstaat außerhalb der Europäischen Union auch dann grundsätzlich als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 38 der EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU betrachten, wenn der Drittstaat Schutzsuchende trotz einer rechtlichen Verpflichtung faktisch nicht zurücknimmt, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Oktober 2024 (Rs. C-134/23), weil es gemäß Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie nämlich nicht auf die Aufnahmebereitschaft des Drittstaats ankommt. Allerdings, und das ist der spannende Punkt, ergebe sich aus Art. 38 Abs. 4 der Richtlinie ohne weiteres, dass der EU-Staat in einem solchen Fall Zugang zu einem Asylverfahren gewähren müsse und einen Asylantrag nicht gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie als unzulässig ablehnen dürfe. Außerdem dürfe der EU-Staat die Prüfung solcher Asylanträge nicht ohne Grund aufschieben und müsse insbesondere sicherstellen, dass diese Prüfung gemäß Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie einzeln und innerhalb der in ihrem Art. 31 genannten Fristen erfolge.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871