Ein EU-Staat darf einen Drittstaat außerhalb der Europäischen Union auch dann grundsätzlich als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 38 der EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU betrachten, wenn der Drittstaat Schutzsuchende trotz einer rechtlichen Verpflichtung faktisch nicht zurücknimmt, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Oktober 2024 (Rs. C-134/23), weil es gemäß Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie nämlich nicht auf die Aufnahmebereitschaft des Drittstaats ankommt. Allerdings, und das ist der spannende Punkt, ergebe sich aus Art. 38 Abs. 4 der Richtlinie ohne weiteres, dass der EU-Staat in einem solchen Fall Zugang zu einem Asylverfahren gewähren müsse und einen Asylantrag nicht gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie als unzulässig ablehnen dürfe. Außerdem dürfe der EU-Staat die Prüfung solcher Asylanträge nicht ohne Grund aufschieben und müsse insbesondere sicherstellen, dass diese Prüfung gemäß Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie einzeln und innerhalb der in ihrem Art. 31 genannten Fristen erfolge.
Schreibe einen Kommentar