In zwei Beschlüssen vom 17. September 2024 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es wegen des der Ausländerbehörde zustehenden „organisatorischen Spielraums“ nicht gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verstößt, wenn statt einer ursprünglich geplanten Abschiebung mit einem Linienflug letztlich eine Abschiebung mit einem Charterflug stattfindet, auch wenn sich dadurch die Dauer der Inhaftierung verlängert (Az. XIII ZB 23/22), und dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht vorliegt, wenn ein Rechtsanwalt in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Anhörungstermin zwar kurzfristig, aber noch so rechtzeitig unterrichtet wird, dass er das Gericht über seine geplante Teilnahme informieren könnte, er dies aber unterlässt und die Anhörung dann ohne ihn erfolgt (Az. XIII ZB 67/20). In einem weiteren Beschluss vom 17. September 2024 (Az. XIII ZB 71/22) meint der Bundesgerichtshof, dass ein Ausländer, dessen Aufenthalt bestandskräftig auf den Bezirk einer Ausländerbehörde beschränkt wurde, keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr an einem anderen Ort begründen könne, und dass ein Ausländer gemäß § 62 Abs. 3b Nr. 7 AufenthG dem behördlichen Zugriff entzogen sei, wenn er nach Bekanntwerden seines Aufenthaltsorts diesen wechsele und sein neuer Aufenthaltsort der Ausländerbehörde erneut nicht bekannt sei.
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