In seinem Beschluss vom 19. September 2024 (Az. 1 W 410-448/23 u.a.) hält das Berliner Kammergericht eine Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft, wonach den Eigentümern die Vermietung ihres Sondereigentums an die für die Unterbringung von Asylbewerbern zuständige Landesbehörde untersagt wird und deren Eintragung in das Grundbuch das zuständige Grundbuchamt nicht vornehmen wollte, für nicht offensichtlich unwirksam. Es werde zwar vertreten, dass diskriminierende Vermietungsverbote gegen § 19 AGG verstießen und unwirksam seien, um eine solche Regelung gehe es aber nicht. Vielmehr werde die Vermietung unmittelbar an Asylbewerber nicht untersagt, sondern eben nur eine Vermietung an die zuständige Landesbehörde. Asylbewerber seien davon allenfalls mittelbar betroffen, eine Benachteiligung aus Gründen der ethnischen Herkunft sei danach nicht offensichtlich, sondern eher fernliegend.
Schreibe einen Kommentar