Das Bundesverwaltungsgericht informiert in einer Pressemitteilung vom 24. Oktober 2024 über sein (noch nicht im Volltext vorliegendes) Urteil vom selben Tag (Az. 1 C 17.23), in dem es eine Verkürzung der Trennungszeit beim Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (§ 36a AufenthG) aufgrund der Sicherung von Lebensunterhalt und des Vorhaltens von Wohnraum abgelehnt hat. Eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund für den Fall, dass die (Wieder-)Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des nachzugswilligen Ehegatten auf unabsehbare Zeit ausscheide, sei regelmäßig erst bei einer mehr als vier Jahre andauernden Trennung der Ehegatten anzunehmen. Atypische Umstände des Einzelfalles müssten geeignet seien, dem Regelausschlussgrund einer nach der Flucht geschlossenen Ehe schon vor dem Ablauf der genannten Fristen ausnahmsweise kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen; von einer derartigen Atypik könne indes weder im Falle der Sicherstellung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft noch im Falle des Vorhaltens ausreichenden Wohnraums ausgegangen werden.
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