Syrischen Staatsbediensteten, die das Land ohne die erforderliche Erlaubnis ihrer zuständigen Beschäftigungsstelle verlassen haben, droht in der Gesamtbetrachtung ohne Hinzutreten besonderer gefahrerhöhender Umstände im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, meint das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 12. November 2024 (Az. 2 LB 103/23). Selbst dann, wenn in solchen Fällen eine schwere Strafe drohen sollte, sei nur bei Vorliegen besonderer gefahrerhöhender Umstände davon auszugehen, dass diese Strafe an eine vermeintliche oppositionelle Gesinnung des Betroffenen anknüpfe. Zwar werde die Situation von Männern, die sich dem Wehrdienst in Syrien entzogen hätten, von den Oberverwaltungsgerichten Berlin-Brandenburg und Bremen anders eingeschätzt, ansonsten sei die obergerichtliche Rechtsprechung jedoch nahezu einheitlich und verneine ganz überwiegend eine politische Verfolgung. Die Zulassung der Tatsachenrevision gemäß § 78 Abs. 8 AsylG sei nicht geboten, weil sie in dieser Situation der mit der Vorschrift verfolgten Effektivierung der Asylgerichtsverfahren zuwiderliefe.
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