Das Landgericht Paderborn weist in seinem Beschluss vom 22. August 2024 (Az. 5 T 155/24) darauf hin, dass bei der Anordnung von Überstellungshaft die Annahme einer Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG schon dem Wortlaut der Norm nach zwingend voraussetzt, dass dem Ausländer eine Ausreisefrist eingeräumt wurde. Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Dublin-Fällen eine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG erlassen habe, dann werde dem Ausländer gerade keine Ausreisefrist gesetzt, so dass eine Inhaftierung nicht auf eine Fluchtgefahr wegen des Verstreichens einer Ausreisefrist gestützt werden könne.
Schreibe einen Kommentar