Keine Fluchtgefahr bei Abschiebungsanordnung

Das Landgericht Paderborn weist in seinem Beschluss vom 22. August 2024 (Az. 5 T 155/24) darauf hin, dass bei der Anordnung von Überstellungshaft die Annahme einer Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG schon dem Wortlaut der Norm nach zwingend voraussetzt, dass dem Ausländer eine Ausreisefrist eingeräumt wurde. Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Dublin-Fällen eine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG erlassen habe, dann werde dem Ausländer gerade keine Ausreisefrist gesetzt, so dass eine Inhaftierung nicht auf eine Fluchtgefahr wegen des Verstreichens einer Ausreisefrist gestützt werden könne.

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ISSN 2943-2871