Eine aufenthaltsrechtliche Wohnsitzauflage hat im Prinzip Vorrang vor einer strafgerichtlichen Weisung zur Wohnsitznahme, sagt das Oberverwaltungsgericht Bremen in seinem Beschluss vom 29. November 2024 (Az. 2 PA 310/24). Eine strafgerichtliche Weisung könne einem ausländischen Verurteilten nur zu einem Verhalten erteilt werden, das ihm ausländerrechtlich erlaubt sei, so dass eine Weisung gemäß § 56c StGB, an einem bestimmten Ort zu wohnen, nicht automatisch zum Wegfall einer kollidierenden ausländerrechtlichen Wohnsitzauflage führe. Die Ausländerbehörde müsse allerdings prüfen, ob sie ihre Wohnsitzauflage ändern wolle, um dem Ausländer die Erfüllung der strafgerichtlichen Weisung zu ermöglichen.
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