Das Oberverwaltungsgericht Bremen vertritt in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2024 (Az. 2 S 344/24) die Ansicht, dass die Beschwerde gegen die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zur Ergreifung einer Person, die aufgrund einer Abschiebungsandrohung des Bundesamts (§ 34 AsylG) abgeschoben werden soll, nicht nach § 80 AsylG ausgeschlossen ist. Der Wortlaut von § 80 AsylG lege eine Erstreckung auf Durchsuchungsanordnungen eher nahe, ohne sie allerdings eindeutig zu verlangen, während die Entstehungsgeschichte der Norm diesbezüglich unerheblich sei und eine teleologische Auslegung eher gegen eine Erstreckung des Beschwerdeausschlusses auf Durchsuchungsbeschlüsse spreche. Bei einem solchen Befund gebe der Gedanke einer grundrechtsfreundlichen Auslegung des einfachen Rechts den Ausschlag zugunsten eines Verständnisses, nach dem die Beschwerde nicht ausgeschlossen sei, weil sie jedenfalls der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG am besten und weitgehendsten gerecht werde. Hätte der Gesetzgeber für Durchsuchungsanordnungen zur Durchführung einer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angedrohten Abschiebung ein niedrigeres Rechtsschutzniveau gewollt, so hätte er die Beschwerde für diese Fälle klar und eindeutig ausschließen müssen.
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