Keine Sperrwirkung ausländischer Flüchtlingsanerkennung vor Abschiebung

Europäisches Recht steht der Abschiebung von in einem anderen Mitgliedsstaat anerkannten Schutzberechtigten in den Herkunftsstaat nicht entgegen, wenn diese in einem zweiten Mitgliedsstaat internationalen Schutz beantragt haben, dieser den Antrag nicht als unzulässig ablehnen konnte, weil im ersten Mitgliedsstaat die Gefahr einer Art. 4 GRCh widersprechenden Behandlung bestand und die Prüfung durch den zweiten Mitgliedsstaat ergeben hat, dass ein Anspruch auf internationalen Schutz nicht besteht, meint das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 29. November 2024 (Az. 8 A 2694/23). Die beiden Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juni 2024 (Rs. C-352/22 und C-753/22, siehe dazu ausführlich HRRF-Newsletter Nr. 150) stünden dem nicht entgegen.

Soweit in der Literatur unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil in der Rs. C-352/22 gefordert werde, dass der zweite Mitgliedstaat vor einer Abschiebung zunächst den ersten Mitgliedsstaat bitten müsse, eine Entscheidung über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu treffen, so überzeuge das nicht. Der Schutzsuchende habe im Fall einer Ablehnung durch den zweiten Mitgliedsstaat etwa in aller Regel noch die Möglichkeit, in den ersten Mitgliedsstaat zurückzukehren und dessen Schutz in Anspruch zu nehmen, wenn er diesen für „werthaltig“ erachte. Sofern diese Möglichkeit nicht bestehe, weil der rechtlich gewährte Schutz durch den ersten Mitgliedsstaat für den Berechtigten aufgrund der Aufnahmebedingungen vollständig wertlos sei, werde ihm nicht durch die Abschiebung seitens des zweiten Mitgliedsstaates faktisch der Schutz durch den ersten Mitgliedsstaat entzogen.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871