Das Verwaltungsgericht Berlin berichtet in einer Pressemitteilung vom 2. Juni 2025 über seine drei Eilbeschlüsse vom selben Tag (Az. VG 6 L 191/25, VG 6 L 192/25 und VG 6 L 193/25), in denen es die Zurückweisung von Schutzsuchenden an den deutschen Grenzen für rechtswidrig hält. Deutschland müsse Schutzsuchenden die Einreise gestatten, damit ein Dublin-Verfahren durchgeführt werden könne, und könne sich weder auf den von der Dublin-III-Verordnung verdrängten § 18 AsylG noch auf die Ausnahmeregelung des Art. 72 AEUV berufen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache durch das Eilverfahren sei gerechtfertigt, weil sich die Zurückweisung an der Grenze mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweisen werde. Die Betroffenen könnten allerdings nicht verlangen, über den bloßen Grenzübertritt hinaus in das Bundesgebiet einzureisen, weil ein Dublin-Verfahren an der Grenze oder im grenznahen Bereich durchgeführt werden könne.
Die drei Beschlüsse des Verwaltungsgericht sind jeweils umfangreich, sehr lesenswert und leicht auf weitere Verfahren übertragbar. Wo vor diesem Hintergrund die aus Sicht des Bundeskanzlers noch verbleibenden Spielräume sein sollen, um auch weiterhin an den deutschen Grenzen zurückzuweisen, ist wohl nur für die Bundesregierung klar. Es wird bereits auf eine mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeit von Polizeibeamten und Innenminister hingewiesen, wenn sie auch nach weiteren Eilbeschlüssen an der Grenze zurückweisen (lassen), weil spätestens dann für einen Verbotsirrtum nur noch wenig Raum verbleiben würde.
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