Bestandskräftige und nicht widerrufene Aufnahmebescheide für afghanische Staatsangehörige sind rechtlich verbindlich und verpflichten Deutschland zur Aufnahme, sagt das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluss vom 7. Juli 2025 (Az. 8 L 290/25 V). Die Aufnahmezusagen begründeten einen Anspruch auf Durchführung des Visumverfahrens im Fall der Visumantragstellung binnen zwölf Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides sowie auf Erteilung der Visa, sofern die Identität der Visumantragstellenden geklärt sei und gegen sie keine Sicherheitsbedenken bestünden. Dass das Aufnahmeverfahren derzeit insgesamt ausgesetzt sei, ändere an diesem Anspruch nichts, weil sich die Bundesrepublik von einer freiwillig zu einem frühen Zeitpunkt im Aufnahmeverfahren eingegangenen und weiter wirksamen Bindung nicht dadurch lösen könne, dass sie die Beendigung des Aufnahmeprogramms prüfe. Die Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei hier gerechtfertigt, weil eine absehbare Abschiebung der Antragstellenden von Pakistan nach Afghanistan mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zu schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache sehr wahrscheinlich nicht mehr in der Lage wäre. Das Verwaltungsgericht hat zu seinem Beschluss auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.
Wenn man den Beschluss so liest, dann kann man sich eigentlich nicht vorstellen, dass die Entscheidung auch anders hätte ausfallen können: Die Rechtslage ist schon ziemlich eindeutig, und das wird die Bundesregierung gewusst haben, als sie sich verklagen ließ. Es geht hier wohl auch darum, sich als „Opfer“ der Justiz in Szene setzen zu können.
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