In zwei Beschlüssen vom 2. und 3. Juli 2025 (Az. 24 BV 24.50033 und 24 B 24.50034) meint der Verwaltungsgerichtshof München, dass derzeit keine gesicherten Erkenntnisse darüber bestehen, dass das Asylsystem in Kroatien für nicht-vulnerable oder für vulnerable Dublin-Rückkehrer erhebliche systemische Schwachstellen aufweist, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung begründen. Eine solche Gefährdung lasse sich unter anderem nicht aus den zumindest wohl noch teilweise praktizierten Pushbacks gegenüber erstmals die Außengrenze Kroatiens erreichenden Migranten ableiten. Es sei nämlich unzulässig, aus einem unionsrechtswidrigen Zustand in einem Sach- oder Rechtsbereich auf einen anderen zu schließen, wenn auf der Hand liege, dass aus einem Umgang mit erstmals ankommenden Migranten nichts für den Umgang mit Migranten folgen könne, die in Rahmen eines intra-europäischen Verwaltungsverfahrens wegen einer bereits begründeten Zuständigkeit Kroatiens mit dessen Zustimmung überstellt würden. Ungeachtet dessen bestehe jedenfalls die Möglichkeit, in Kroatien effektiven Rechtsschutz gegen unionsrechtswidrige Entscheidungen der kroatischen Behörden zu erlangen.
Die Frage ist doch, um in der Diktion des Verwaltungsgerichtshofs zu bleiben, ob es auf der Hand liegt, dass aus einem Umgang mit erstmals ankommenden Migranten nichts für den Umgang mit Migranten folgen kann, die im Rahmen einer Dublin-Überstellung erneut nach Kroatien gelangen. Die Beweislastumkehr, die die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts München in beiden Verfahren angewendet hatte, „überzeugt [..] auch nicht“, meint der Verwaltungsgerichtshof, ohne dass er erklären würde, darum das so sein soll.
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