Willkürkontrolle bei Widerruf einer Aufnahmeerklärung

Mit dem formlosen verwaltungsinternen Widerruf einer Aufnahmeerklärung gemäß § 22 S. 2 AufenthG hatte sich das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 14. Juli 2025 (Az. 24 K 98/24 V) zu beschäftigen, in dem es annahm, dass auf einen solchen Widerruf zwar die Vorgaben für die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten gemäß §§ 48 und 49 VwVfG nicht anwendbar sind, dass aber eine einmal erteilte Aufnahmeerklärung einen Vertrauenstatbestand schafft, so dass in Hinblick auf die Begründung und die Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns jedenfalls eine verwaltungsgerichtliche Willkürkontrolle stattfinden muss. Willkürlich sei eine Verwaltungsentscheidung dann, wenn sie schlichtweg unvertretbar erscheine, weil für sie keinerlei nachvollziehbaren Gründe ersichtlich seien.

Das Urteil half der Klägerin im Ergebnis nicht, weil das Verwaltungsgericht den Widerruf der sie betreffenden Aufnahmeerklärung nicht als willkürlich betrachtete, nachdem die Klägerin im „Sicherheitsinterview“ geäußert hatte, sich nach der Aufnahme in Deutschland bei der Bundeswehr für einen Kampfeinsatz in Afghanistan ausbilden lassen zu wollen, damit sie den Tod ihrer Freunde rächen könne. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte im Juni 2025 für Aufnahmeerklärungen gemäß § 22 S. 2 AufenthG eine Willkürkontrolle abgelehnt, dort gab es aber, anders als im jetzt vom Verwaltungsgericht entschiedenen Verfahren, noch keine Aufnahmeerklärung und damit auch keinen Vertrauenstatbestand.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871