Mit dem formlosen verwaltungsinternen Widerruf einer Aufnahmeerklärung gemäß § 22 S. 2 AufenthG hatte sich das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 14. Juli 2025 (Az. 24 K 98/24 V) zu beschäftigen, in dem es annahm, dass auf einen solchen Widerruf zwar die Vorgaben für die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten gemäß §§ 48 und 49 VwVfG nicht anwendbar sind, dass aber eine einmal erteilte Aufnahmeerklärung einen Vertrauenstatbestand schafft, so dass in Hinblick auf die Begründung und die Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns jedenfalls eine verwaltungsgerichtliche Willkürkontrolle stattfinden muss. Willkürlich sei eine Verwaltungsentscheidung dann, wenn sie schlichtweg unvertretbar erscheine, weil für sie keinerlei nachvollziehbaren Gründe ersichtlich seien.
Das Urteil half der Klägerin im Ergebnis nicht, weil das Verwaltungsgericht den Widerruf der sie betreffenden Aufnahmeerklärung nicht als willkürlich betrachtete, nachdem die Klägerin im „Sicherheitsinterview“ geäußert hatte, sich nach der Aufnahme in Deutschland bei der Bundeswehr für einen Kampfeinsatz in Afghanistan ausbilden lassen zu wollen, damit sie den Tod ihrer Freunde rächen könne. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte im Juni 2025 für Aufnahmeerklärungen gemäß § 22 S. 2 AufenthG eine Willkürkontrolle abgelehnt, dort gab es aber, anders als im jetzt vom Verwaltungsgericht entschiedenen Verfahren, noch keine Aufnahmeerklärung und damit auch keinen Vertrauenstatbestand.
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