Die Nichteinräumung einer Frist für eine freiwillige Ausreise ist keine bloße „Durchführungsmodalität“ einer Rückkehrentscheidung, die an der Rechtsstellung des betroffenen Drittstaatsangehörigen nichts ändert, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. August 2025 (Rs. C-636/23, C-637/23, Al Hoceima), sondern muss in einem Rechtsbehelfsverfahren angefochten werden können. Sofern eine solche Nichteinräumung einer Frist für eine freiwillige Ausreise rechtswidrig gewesen sein sollte, hätte dies außerdem die Nichtigkeit der Rückkehrentscheidung insgesamt zur Folge.
Das Urteil legt die EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG aus, für die deutsche Rechtspraxis wird es
vermutlich keine besonderen Folgendurchaus praktische Folgen haben. Welche Folgen das sind, habe ich hier beschrieben.
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