Bundesverfassungsgericht klärt Zurückweisung von Vertrauenspersonen

In seinem Anfang August veröffentlichten Beschluss vom 30. Juni 2025 (Az. 2 BvR 1155/23) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Zurückweisung einer Vertrauensperson durch das Amtsgericht Gelsenkirchen im Juli 2023 verfassungswidrig war. Das Amtsgericht habe die von einem inhaftierten Ausländer benannte Vertrauensperson zurückgewiesen, sich dabei aber auf § 10 Abs. 3 FamFG als Rechtsgrundlage gestützt, der die Zurückweisung von Bevollmächtigten regele. Eine Zurückweisung von Vertrauenspersonen werde allerdings nur von § 7 FamFG geregelt, nicht auch von § 10 FamFG, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts falsch gewesen sei. Eine solche unbegründete und in keiner Weise nachvollziehbare Wahl der falschen Rechtsgrundlage für eine gerichtliche Maßnahme, die das Amtsgericht „ohne jedes inhaltliche Argument“ getroffen habe, stelle einen so eklatanten Rechtsverstoß dar, dass die äußerste Grenze, die das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürverbot der Anwendung einfachen (Prozess-)Rechts durch die Fachgerichte setze, überschritten sei.

Im Freiheitsentziehungsverfahren werden Bevollmächtigte (z.B. Rechtsanwälte) und Vertrauenspersonen unterschiedlich behandelt, was das Amtsgericht aber offenbar nicht wahrhaben wollte, obwohl es auf diesen „offenkundigen Rechtsfehler“ hingewiesen worden war. Zum Fehler des Amtsgerichts mag beigetragen haben, dass die Vertrauensperson eine von der inhaftierten Person unterschriebene Vollmacht vorgelegt hatte. Vertrauenspersonen haben im Freiheitsentziehungsverfahren aber eigene Verfahrensrechte, die sie im eigenen Namen geltend machen können, woran im Zweifel auch eine vorgelegte Vollmacht nichts ändert. In der Sache hatte das Amtsgericht die Vertrauensperson übrigens zurückgewiesen, weil sie nur in einer „für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Mustervollmacht“ bevollmächtigt worden war; dazu hat sich das Bundesverfassungsgericht leider nicht geäußert. Die Entscheidung wurde vom Verein Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Büren e.V. erstritten.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871