Wenn sich ukrainische Staatsangehörige, die infolge des russischen Angriffs aus der Ukraine vertrieben wurden, zunächst für ein Jahr in einem Drittstaat, hier der Russischen Föderation, aufgehalten haben und anschließend in Deutschland vorübergehenden Schutz gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG beantragen, dann darf dieser Antrag nicht wegen des Aufenthalts in dem Drittstaat abgelehnt werden, sagt das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 10. Juli 2025 (Az. 3 K 5072/25). Die EU-Richtlinie über vorübergehenden Schutz enthalte keine Regelung, die Zwischenaufenthalte in Drittstaaten verbiete.
Das hatte unlängst schon das Verwaltungsgericht Düsseldort in seinem Urteil vom 18. Juni 2025 so gesehen.
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