Ein in Deutschland gestellter Asylantrag darf nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG mit der Begründung als unzulässig abgelehnt werden, dass ein anderer EU-Mitgliedstaat (hier: Spanien) bereits internationalen Schutz gewährt hat, wenn dieser andere EU-Mitgliedstaat tatsächlich (nur) vorübergehenden Schutz im Sinne der EU-Richtlinie 2001/55/EG gewährt hat, sagt das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 5. August 2025 (Az. 12 AE 5719/25).
In dem Verfahren hatte Spanien mit der Gewährung vorübergehenden Schutzes auch einen (dem § 24 AufenthG entsprechenden) Aufenthaltstitel erteilt. Das Verwaltungsgericht wies zu Recht darauf hin, dass deswegen die Ablehnung des in Deutschland gestellten Asylantrags letztlich auf Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Frage gekommen wäre, weil Spanien infolge der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 12 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei.
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