Keine verwaltungsgerichtliche Vertretungsbefugnis eines Flüchtlingshilfevereins

Ein bei einem Verein entgeltlich beschäftigter Volljurist ist nicht zur Vertretung Dritter in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten befugt, meint das Verwaltungsgericht Arnsberg in seinem Beschluss vom 5. August 2025 (Az. 9 K 3144/25.A). Eine Vertretungsbefugnis gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, wonach Personen mit Befähigung zum Richteramt, d.h. Volljuristen, vor den Verwaltungsgerichten vertretungsbefugt sind, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, sei nicht einschlägig, wenn der Vertreter für seine Tätigkeit ein Gehalt beziehe. Durch die Formulierung „im Zusammenhang“ sei der Ausschluss entgeltlicher Rechtsvertretung weit zu verstehen, so dass eine Prozessvertretung nur dann nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehe, wenn sie uneigennützig erfolge, der Vertreter also keine Gegenleistung erhalte, von wem auch immer. Darum komme es auch nicht darauf an, dass eine Vergütung nicht explizit im Hinblick auf die rechtsdienstleistende Tätigkeit, sondern im Zusammenhang mit anderen beruflichen Tätigkeiten des Vertreters anfalle oder auch nur anfallen könne.

Für die außergerichtliche Rechtsberatung ist Ähnliches in § 6 RDG geregelt, nur dass dort die „Anleitung“ durch Volljuristen ausreichend ist, also nicht zwingend Volljuristen selbst beraten müssen. Das Verwaltungsgericht weist ergänzend auf das historische Bestreben des Gesetzgebers hin, jedenfalls im Rahmen von § 67 VwGO sowohl die Rechtsanwaltschaft als auch die vertretenen Personen zu schützen: Der Rechtsanwalt als berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten unterliege diversen Pflichten, die der Gesetzgeber nicht etwa durch die „Flucht“ in andere Rechtsformen wie Vereine optional werden lassen wollte.

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ISSN 2943-2871