Der Bundesrat sieht dringenden Handlungsbedarf, nämlich bei der Beschleunigung asylgerichtlicher Verfahren, und schlägt zu diesem Zweck eine Änderung der §§ 78 und 80 des Asylgesetzes vor (siehe BT-Drs. 21/1380 vom 27. August 2025). Der Gesetzentwurf will das Berufungszulassungs- und das Beschwerderecht in Asylsachen reformieren, indem Verwaltungsgerichte in Hauptsacheverfahren bei grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz die Berufung zulassen können sollen, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde. Außerdem sollen Berufungszulassungsverfahren in bestimmten Fällen dem Einzelrichter übertragen werden können.
Die Bundesregierung hält nicht viel von dem aus Niedersachsen eingebrachten Vorschlag des Bundesrats (S. 14 der Drucksache), sondern sieht vielmehr die Gefahr einer weiteren Verfahrensverzögerung durch Aussetzung erstinstanzlicher Verfahren, wenn Berufungsverfahren anhängig sind. Außerdem beschränke sich die bezweckte Rechtsvereinheitlichung auf den Bezirk des jeweiligen Oberverwaltungsgerichts. Der Gesetzentwurf verweist zur Begründung der in ihm verfolgten Maßnahmen übrigens auf die Abschlusserklärung der Jahrestagung der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe der Länder sowie des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Oktober 2017 (!).
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