Besondere Umstände können in ihrer Zusammenschau im Einzelfall die Annahme rechtfertigen, dass eine unerlaubte Einreise im Sinne von §§ 14 Abs. 1 Nr. 12, 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG als geringfügig zu bewerten ist, so dass kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG besteht, meint das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in seinem Beschluss vom 11. August 2025 (Az. 2 M 64/25). Zwar stellten auch die vorsätzliche unerlaubte Einreise nach Deutschland oder der unerlaubte Aufenthalt im Bundesgebiet regelmäßig einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG dar, es könne aber unter engen Voraussetzungen Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß als geringfügig zu bewerten sei. Dies sei im entschiedenen Verfahren der Fall, unter anderem weil der Antragsteller nur wenige Tage nach seiner Einreise die erforderliche Aufenthaltserlaubnis beantragt habe, sich zuvor bereits mehrere Jahre mit dem erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten habe und eine Beschäftigung als Fachkraft ausgeübt habe.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist eine Lektüre wert, nicht so sehr nur im Hinblick auf die Ausführungen zur Geringfügigkeit des Verstoßes gegen Rechtsvorschriften, sondern auch deswegen, weil es in dem Verfahren auch um die Verpflichtung zur Nachholung des Visumverfahrens ging und das Oberverwaltungsgericht die Frage aufgeworfen hat, ob das nicht vielleicht eine „bloße Förmelei“ sei, und ob es nicht vielleicht einen Weg gibt, das Visumverfahren nicht nachholen zu müssen.
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