Der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Hamburg erscheint in ihrem Beschluss vom 26. September 2025 (Az. 12 A 7005/26) die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem April 2025 zur Situation international Schutzberechtigter in Griechenland nach wie vor „nicht haltbar“, und zwar zu dem Aspekt, ob und ggf. in welchem Umfang in Griechenland für international Schutzberechtigte Unterkünfte oder Notschlafstellen verfügbar sind, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen betrieben werden: Zum einen scheine die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts teilweise auf offensichtlich unrichtigen tatsächlichen Feststellungen zu beruhen, zum anderen würden die Berichte von Nichtregierungsorganisationen zwar angesprochen, in der Folge jedoch nicht weiter berücksichtigt. Die Kammer will darum eine amtliche Auskunft des Auswärtigen Amts einholen, die die Unterbringungssituation von Schutzberechtigten in Griechenland klären soll; eine umfangreiche Fragenliste ist Teil des Beschlusses.
In dem Verfahren geht es um ein in Griechenland als schutzberechtigt anerkanntes kinderloses Ehepaar; für Ehepaare haben auch andere Verwaltungsgerichte Zweifel, ob sie von den Griechenland-Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts erfasst werden oder nicht. Bei Ehepaaren ist Frage der Verfügbarkeit „regulärer“ Unterkünfte in Griechenland insofern relevant, als sie anders als alleinstehende, nicht vulnerable Männer nicht auch auf informell vermietete Wohnungen, behelfsmäßige Unterkünfte, staatlich geduldete informelle Siedlungen oder sonstige einfachste Camps verwiesen werden können.
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