Obligatorische Anschlussversicherung in Baden-Württemberg umstritten

Die 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe wirft in vier Beschlüssen vom 21. Juli 2025 (Az. S 12 AY 1152/25 ER, S 12 AY 1183/25 ER, S 12 AY 1347/25 ER sowie S 12 AY 1381/25 ER) nicht nur dem baden-württembergischen Ministerium der Justiz und für Migration die „Duldung exekutiven Ungehorsams“ vor, sondern der beklagten Leistungsbehörde auch noch „irreführende Initiativauskünfte“. Mit diesen Auskünften wolle die Behörde die Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz „in wirtschaftliche Not“ bringen und sich ihren Leistungspflichten durch einen „kühl kalkulierten Rechtsbruch“ entziehen. In den Verfahren, über die die KONTEXT:Wochenzeitung am 15. Oktober 2025 ausführlich berichtete, ging es um die obligatorische Anschlussversicherung von Asylbewerbern in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Ende einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und um die Frage, wer die Beiträge für diese Anschlussversicherung bezahlen muss. Anders als in anderen Bundesländern scheint in Baden-Württemberg die Rechtsansicht vertreten zu werden, dass die Asylbewerber selbst die monatlichen Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von etwa 250 Euro zahlen müssten, was aber wohl nicht nur das Sozialgericht Karlsruhe für falsch hält.

Alle vier Beschlüsse driften auf den letzten Seiten leider vom Thema ab, wenn die Kammer des Sozialgerichts dem Landesjustizministerium vorwirft, Rechtsbrüche der seiner Aufsicht unterstehenden Stellen lieber dulden als ahnden zu wollen, weil eine faktische dienstrechtliche und strafrechtliche Immunität „asylrechtsfeindlich agierender“ öffentlicher Bediensteter aus Sicht des Ministeriums ein effektives Mittel darstelle, um eine rechtswidrige Politik exekutiv umsetzen zu lassen. So habe das Ministerium etwa auch niemanden dafür zur Rechenschaft gezogen, dass die Gerichtsleitungen des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts Karlsruhe am 29. September 2020 eine bewusst illegale Corona-Party veranstaltet hätten.

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ISSN 2943-2871